Voraussetzungen für den Marktzugang in Ägypten
Zwischen Ägypten und der EU besteht ein Assoziierungsabkommen zum zollfreien Handel. Für den Marktzugang ist eine Registrierung bei der zentralen Arzneimittelbehörde nötig.

Die ägyptische Arzneimittelbehörde (Egyptian Drug Authority, EDA) ist beim Gesundheitsministerium angesiedelt und besteht aus drei unabhängigen Organisationen. Am wichtigsten ist die Central Administration for Pharmaceutical Affairs (CAPA). Ihr Arbeitsgebiet ist die Registrierung und Preisgestaltung von Arzneimitteln sowie die Inspektion von Apotheken und Herstellungsbetrieben. Daneben gibt es noch die Nationale Organisation für Arzneimittelkontrolle und -forschung (NODCR), die u. a. für die Qualitätskontrolle von pharmazeutischen Produkten und Medikamenten zuständig ist sowie die Nationale Organisation für Forschung und Kontrolle von Biologika (NORCB), die sich mit deren Zulassung und Lizenzierung befasst.
Hersteller und Importeure, die Nahrungsergänzungsmittel, Medikamente und deren Rohstoffe (Wirkstoffe und Vorprodukte), Biozidprodukte, Kosmetika oder auch medizinische Ausrüstungen und Hilfsmittel nach Ägypten exportieren wollen, müssen ihre Produkte bei der CAPA registrieren. Nicht nur Produkte müssen diesen Vorgang durchlaufen: Zahlreiche Waren werden erst für den ägyptischen Markt freigegeben, wenn sich Hersteller oder Exporteure bei der CAPA registriert haben. Auch für den Export medizinischer Geräte oder von Sanitätsartikeln nach Ägypten benötigen Unternehmen die Eingangsinspektion durch die CAPA. Wichtig ist, dass die Produkte fabrikneu sind und Wartung, Ersatzteilbeschaffung sowie Reparatur gewährleistet werden. Durch das „Europa-Mittelmeer-Abkommen“ wurde bereits im Jahr 2004 eine Freihandelszone zwischen Ägypten und der EU errichtet, sodass EU-Ursprungswaren der Zollkapitel 25 bis 97 zollfrei nach Ägypten eingeführt werden können.
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